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§ 7 - AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung (AMGZSAV)
V. v. 17.06.2003 BGBl. I S. 851; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.10.2022 BGBl. I S. 1806
Geltung ab 18.06.2003; FNA: 2121-51-37 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 18.06.2003; FNA: 2121-51-37 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 7 Ausnahmen vom Sechzehnten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes
(1) 1Pharmazeutische Unternehmer, Hersteller und Angehörige von Gesundheitsberufen unterliegen hinsichtlich der Auswirkungen der Verwendung der in § 1 Abs. 2 genannten Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, nicht der Haftung, wenn
- 1.
- diese Arzneimittel unter Anwendung des § 2 Absatz 1 oder Absatz 4 oder § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 als Reaktion auf die vermutete oder bestätigte Verbreitung von pathogenen Erregern, Toxinen, Chemikalien oder eine Freisetzung ionisierender Strahlung in Verkehr gebracht werden und
- 2.
- nach den Gegebenheiten des Einzelfalls die auf § 2 Absatz 1 oder Absatz 4 oder § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 gestützten Abweichungen von dem Zweiten oder Vierten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes geeignet sind, den Schaden zu verursachen.
(2) § 94 des Arzneimittelgesetzes findet auf die in § 1 Absatz 2 genannten Arzneimittel keine Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung V. v. 18. Oktober 2022 BGBl. I S. 1806 m.W.v. 26. Oktober 2022
Frühere Fassungen von § 7 AMGZSAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.10.2022 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung vom 18.10.2022 BGBl. I S. 1806 |
aktuell vorher | 08.04.2006 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung vom 29.03.2006 BGBl. I S. 594 |
aktuell | vor 08.04.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 AMGZSAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AMGZSAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AMGZSAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung
V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 594
Artikel 1 AMGZSAusnVÄndV
... 7 der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 851), die durch Artikel 69 des ...
Zweite Verordnung zur Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung
V. v. 18.10.2022 BGBl. I S. 1806
Artikel 1 2. AMGZSAusnVÄndV
... 1 trifft bei solchen Arzneimitteln das Bundesministerium der Verteidigung." 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Absatz 2 ...
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