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7. - Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes (AbgGBek k.a.Abk.)

B. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 791 (Nr. 17)
Geltung ab 13.05.2022; FNA: 1101-1-3-3 Bundestag

7. Zeugnisverweigerungsrechte und Verschwiegenheitspflichten



(§ 45 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes)

(1) 1Die Anzeige eines Mitgliedes des Bundestages, das ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht beziehungsweise eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht geltend machen kann, muss nicht die gemäß Nummer 3 dieser Ausführungsbestimmungen erforderlichen Angaben über Name und Sitz des Vertragspartners enthalten. 2Stattdessen genügt die Angabe einer Branchenbezeichnung. 3Die Branchenbezeichnung hat den Schwerpunkt der Tätigkeit des Vertragspartners möglichst präzise zu beschreiben; als Orientierung dient die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes*. 4Soweit es sich bei der Tätigkeit für Dritte um eine Angelegenheit aus deren Privatbereich handelt, ist anstelle einer Branchenbezeichnung des Vertragspartners dieser Umstand anzuzeigen.

(2) 1Die Pflicht zur Angabe der Branche gilt nicht, wenn das Mitglied des Bundestages erklärt, dass die Branchenbezeichnung den Vertragspartner identifizieren würde. 2In diesem Fall genügt die vollständig anonymisierte Angabe des Vertragspartners. 3Der jeweilige Vertragspartner ist stets, auch bei wiederholten Anzeigen über mehrere Wahlperioden hinweg, mit der gleichen jeweiligen Kennung zu bezeichnen (beispielsweise „Kunde 1" oder „Mandant 5").

(3) Kann ein Mitglied des Bundestages eine vertragliche Verschwiegenheitspflicht geltend machen, die zum Zeitpunkt der erstmaligen oder nach zwischenzeitlichem Ausscheiden erneuten Aufstellung als Kandidatin oder Kandidat für die Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausführungsbestimmungen bereits bestand, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.


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Statistisches Bundesamt, Klassifikation der Wirtschaftszweige, 2008: www.destatis.de/static/DE/dokumente/klassifikation-wz-2008-3100100089004.pdf.

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