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§ 7 - Altersgeldzuständigkeitsanordnung (AltGZustAnO)
A. v. 09.04.2018 BGBl. I S. 462 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 67 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 2030-14-224 Beamte
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 2030-14-224 Beamte
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§ 7 Besonderheiten für das Bundesministerium der Verteidigung
Beim Bundesministerium der Verteidigung verbleibt die Zuständigkeit für
- 1.
- die Feststellung der altersgeldfähigen Dienstzeit, wenn
- a)
- das der Berechnung des Altersgeldes zugrundeliegende letzte Amt mindestens der Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist oder war oder
- b)
- Angehörige des Amtes für Militärkunde oder des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst oder deren Hinterbliebene Leistungen nach dem Altersgeldgesetz in Anspruch nehmen wollen, sowie
- 2.
- die Bearbeitung nichtförmlicher Rechtsbehelfe, wenn ressortspezifische Belange betroffen sind.
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