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§ 7 - Antarktis-Haftungsgesetz (AntHaftG)
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2262 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 140 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 2129-62 Umweltschutz
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Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 2129-62 Umweltschutz
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§ 7 Haftungsfall
(1) Ein Haftungsfall liegt vor, wenn
- 1.
- durch die Tätigkeit eines Betreibers oder durch die Tätigkeit eines Dritten, die dieser für den Betreiber durchführt, ein umweltgefährdender Notfall entsteht und
- 2.
- der Betreiber seine Pflicht zur Sicherstellung von Gegenmaßnahmen nach § 5 nicht erfüllt.
(2) 1Entsteht ein umweltgefährdender Notfall durch Tätigkeiten von zwei oder mehr Betreibern oder von durch sie beauftragten Dritten, so haften die beteiligten Betreiber untereinander und zusammen mit den beauftragten Dritten als Gesamtschuldner. 2Ein Betreiber, der nachweist, dass nur ein Teil des umweltgefährdenden Notfalls auf seine Tätigkeiten oder auf die Tätigkeiten eines durch ihn beauftragten Dritten zurückzuführen ist, haftet nur für diesen Teil.
(3) 1Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass ein Betreiber seine Pflicht zur Sicherstellung von Gegenmaßnahmen nach § 5 nicht erfüllt hat, kann das Umweltbundesamt Auskunft von ihm verlangen, ob und inwieweit er seiner Sicherstellungspflicht nachgekommen ist. 2Das Umweltbundesamt ist zur Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nur gegenüber solchen Betreibern befugt, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder Betreiber der Bundesrepublik Deutschland sind.
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