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§ 7 - Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV)
Artikel 3 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2172, 2021 I S. 5261
Geltung ab 31.12.2018; FNA: 751-24-4 Kernenergie
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Geltung ab 31.12.2018; FNA: 751-24-4 Kernenergie
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§ 7 Zwischenlagerung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Bis zur Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle sind die nach § 5 Absatz 1 oder 2 abzuliefernden radioaktiven Abfälle vom Ablieferungspflichtigen zwischenzulagern. 2Die Zwischenlagerung kann auch von mehreren Ablieferungspflichtigen gemeinsam oder durch Dritte erfolgen. 3§ 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Nach Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle werden die zwischengelagerten radioaktiven Abfälle von dem Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes abgerufen.
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Zitierungen von § 7 AtEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AtEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AtEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 AtEV Strahlenschutzvorschriften
... Satz 1, Absatz 3 und 4, § 3 Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 1 bis 3, § 5 Absatz 1 bis 5, § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie § 8 Satz 1 vorgesehenen Schutzvorschriften eingehalten werden. Für den ...
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