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§ 7 - Ausgangsstoffgesetz (AusgStG)

§ 7 Mitwirkung der Zolldienststellen



(1) 1Die Zolldienststellen wirken bei der Überwachung der Einhaltung des Artikels 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1148 beim Verbringen von Stoffen nach Anlage 1 der Verordnung (EU) 2019/1148 oder Gemischen, die solche Stoffe enthalten, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes mit. 2Die Zolldienststellen können

1.
Waren der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und Verpackungsmittel beim Verbringen anhalten,

2.
den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen nach diesem Gesetz oder den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den nach § 5 zuständigen Behörden mitteilen sowie

3.
in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Waren der in Satz 1 genannten Art auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten den nach § 5 zuständigen Behörden vorgeführt werden.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 stellen die Zolldienststellen die Waren sicher.

(3) 1Hat die Zolldienststelle der nach § 5 zuständigen Behörde den Verdacht eines Verstoßes mitgeteilt, nimmt die zuständige Behörde die Waren in amtliche Verwahrung und informiert die mitteilende Zolldienststelle unverzüglich. 2Die Sicherstellung nach Absatz 2 ist aufzuheben, wenn die zuständige Behörde die Waren in amtliche Verwahrung genommen hat. 3Die zuständige Behörde entscheidet über weitere Maßnahmen, einschließlich der Beschlagnahme oder Vernichtung der Waren der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art und teilt diese der Person mit, die die Waren verbracht oder verbringen lassen hat. 4Die zuständige Behörde informiert die mitteilende Zolldienststelle über ihre Entscheidung.

(4) Für die Mitwirkung der Zollverwaltung nach den Absätzen 1 und 2 wird das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes eingeschränkt.