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§ 7 - Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz (AuslPflVG)
Artikel 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119, S. 19
Geltung ab 17.04.2024; FNA: 925-7 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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Geltung ab 17.04.2024; FNA: 925-7 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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§ 7 Fortbestehen der Leistungspflicht gegenüber Dritten
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei einer Grenzversicherung nach § 5 kann ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, dem Anspruch des Dritten nur entgegengehalten werden, wenn
- 1.
- der Umstand aus der Versicherungsbestätigung ersichtlich ist oder die Versicherungsbestätigung dem Versicherer zurückgegeben worden ist und
- 2.
- zwischen dem in der Versicherungsbestätigung angegebenen Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder dem Zeitpunkt der Rückgabe der Versicherungsbescheinigung und dem Schadensereignis fünf Monate, im Fall einer Gesamtlaufzeit des Versicherungsverhältnisses von weniger als zehn Tagen fünf Wochen verstrichen sind.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 117 Absatz 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Zitierungen von § 7 AuslPflVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AuslPflVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AuslPflVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 AuslPflVG Fortbestehen der Leistungspflicht des Deutschen Büros Grüne Karte
... Verpflichtung zur Schadenregulierung zur Folge hat, nur in entsprechender Anwendung des § 7 Absatz 1 entgegenhalten. (2) Ist durch eine Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz ...
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