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§ 7 - BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV)
V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 29; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 01.02.2023; FNA: 2129-63-5 Umweltschutz
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Geltung ab 01.02.2023; FNA: 2129-63-5 Umweltschutz
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§ 7 Maßgeblicher Preis
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 entspricht der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate dem Festpreis, der für das jeweilige Jahr nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegt wurde. 2Für die Abrechnungsjahre ab dem Jahr 2026 entspricht der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate für das jeweilige Abrechnungsjahr dem volumengewichteten Durchschnitt der Versteigerungspreise der Versteigerungen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in dem jeweiligen Abrechnungsjahr.
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Zitierungen von § 7 BEDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BEDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BEDV Kompensationsbetrag
... das Abrechnungsjahr maßgebliche Preis der Emissionszertifikate in Euro pro Tonne nach § 7 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/7_BEDV.htm