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Artikel 7 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung der Beherbergungsmeldedatenverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 BeherbMeldV offen

Die Beherbergungsmeldedatenverordnung vom 5. Juni 2020 (BGBl. I S. 1218) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird nach dem Wort „beherbergten" das Wort „ausländischen" eingefügt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach dem Wort „beherbergten" das Wort „ausländischen" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 wird in der Spalte Erläuterung das Wort „Angehörigen" durch die Wörter „ausländischen Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen Kinder" ersetzt.

b)
In Nummer 9 wird in der Spalte Erläuterung nach dem Wort „der" das Wort „ausländischen" eingefügt.

c)
In Nummer 10 wird in der Spalte Erläuterung nach den Wörtern „Staatsangehörigkeiten der" das Wort „ausländischen" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 7 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 BEG IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG IV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 74 BEG IV Inkrafttreten
... am 1. November 2024 in Kraft. (6) Artikel 5 Nummer 2 und 3 sowie die Artikel 6 und 7 treten am 1. Januar 2025 in Kraft. (7) Artikel 70 tritt am 15. April 2025 in Kraft. ...