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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.10.2024 aufgehoben
§ 7 - Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung (BG-V)
V. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1812 (Nr. 38)
Geltung ab 26.10.2022 bis 26.10.2024; abweichend siehe § 10; FNA: 753-13-7 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 26.10.2022 bis 26.10.2024; abweichend siehe § 10; FNA: 753-13-7 Wasserwirtschaft
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§ 7 Anforderungen an Befüllvorgänge auf Abfüllflächen
(1) Abweichend von § 23 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dürfen Behälter auf Abfüllflächen gemäß § 6 aus Tankfahrzeugen nur befüllt werden, wenn der Lagerbehälter über einen Grenzwertgeber verfügt und
- 1.
- die Befüllung der Lagerbehälter ausschließlich aus gefahrgutrechtlich zugelassenen Tankfahrzeugen im Vollschlauchsystem erfolgt und das Tankfahrzeug über eine selbsttätig schließende Abfüllsicherung verfügt oder
- 2.
- ein gefahrgutrechtlich zugelassenes Tankfahrzeug mit einer Abfüll-Schlauch-Sicherung verwendet wird oder eine Kombination aus Aufmerksamkeitstaste mit Not-Aus-Betätigung und einer Wegfahrsperre verwendet wird.
(2) Abweichend von § 23 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dürfen Behälter auf Abfüllflächen gemäß § 6 aus Eisenbahnkesselwagen nur befüllt werden, wenn der Lagerbehälter über eine Überfüllsicherung verfügt und
- 1.
- die Befüllung der Lagerbehälter ausschließlich aus gefahrgutrechtlich zugelassenen Eisenbahnkesselwagen erfolgt,
- 2.
- der Eisenbahnkesselwagen über einen Befüllschlauch mit einer Trockenkupplung zum Anschluss an den Füllstutzen des Lagerbehälters verfügt oder über einen Gelenkarm entladen wird,
- 3.
- der Abfüllvorgang durch eine beidseitig selbsttätig schließende Nottrennkupplung unterbrochen werden kann und
- 4.
- eine Wegfahrsperre beim Eisenbahnkesselwagen verwendet wird.
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