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§ 7 - Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 2035-5 Personalvertretungsrecht
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Geltung ab 15.06.2021; FNA: 2035-5 Personalvertretungsrecht
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§ 7 Verselbstständigung von Nebenstellen und Dienststellenteilen
§ 7 wird in 5 Vorschriften zitiert
1Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbstständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. 2Der Beschluss ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.
Zitierungen von § 7 BPersVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BPersVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPersVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 93 BPersVG Errichtung
... den Fällen des § 7 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat ...
§ 107 BPersVG Stufenvertretungen
... 3 sowie die §§ 99 bis 105 entsprechend. (2) In den Fällen des § 7 wird neben den einzelnen Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Gesamt-Jugend- und ...
§ 116 BPersVG Deutsche Welle
... Welle werden von der Intendantin oder dem Intendanten einer Dienststelle zugeordnet. § 7 ist nicht anzuwenden. (2) Die Beschäftigten in beiden Dienststellen ...
Zitat in folgenden Normen
Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO)
neugefasst durch B. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3653; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
§ 4 BPersVWO Vorabstimmungen (vom 15.06.2021)
... die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle als selbständige Dienststelle ( § 7 des Gesetzes) werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen ...
§ 19 BPersVWO Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen (vom 15.06.2021)
... räumlich weit von dieser entfernt liegen und nicht als selbständige Dienststellen nach § 7 des Gesetzes gelten, kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen ...
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