(2) Länderkennzeichen, Verbandslogos und sonstige private Kennzeichen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion dürfen
- 1.
- zur Kennzeichnung von Zutaten und Erzeugnissen genutzt werden, welche die Voraussetzungen des jeweiligen Kennzeichens oder Logos erfüllen, und
- 2.
- darüber hinaus genutzt werden, wenn unabhängig von einer Zutat oder einem Erzeugnis der ökologische Landbau beworben wird, solange nicht der Eindruck erweckt wird, dass der Herstellungsprozess im Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/848 erfolgt.