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§ 7 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)

Artikel 2 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126, 5143 (Nr. 82)
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13 Energieversorgung
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§ 7 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen



1Der Nachweis, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, erfolgt durch die Vorlage der in § 8 aufgeführten Dokumente. 2Der oder die Nachweispflichtige hat die Dokumente der Biokraftstoffquotenstelle vorzulegen.

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Zitierungen von § 7 Biokraft-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Biokraft-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 Biokraft-NachV Register Biokraftstoffe
... 9. Daten der Berichte nach § 35 Satz 2 und § 37 Absatz 2, 10. Daten nach § 7 bezüglich der Nachweispflichtigen und 11. Daten nach § 17 zur Unwirksamkeit ...