Tools:
Update via:
§ 7 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Artikel 2 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126, 5143 (Nr. 82)
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13 Energieversorgung
|
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13 Energieversorgung
|
§ 7 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Der Nachweis, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, erfolgt durch die Vorlage der in § 8 aufgeführten Dokumente. 2Der oder die Nachweispflichtige hat die Dokumente der Biokraftstoffquotenstelle vorzulegen.
Anzeige
Zitierungen von § 7 Biokraft-NachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Biokraft-NachV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 Biokraft-NachV Register Biokraftstoffe
... 9. Daten der Berichte nach § 35 Satz 2 und § 37 Absatz 2, 10. Daten nach § 7 bezüglich der Nachweispflichtigen und 11. Daten nach § 17 zur Unwirksamkeit ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/7_Biokraft-NachV.htm