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§ 7 - Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung (BrKrFrühErkV)
V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2660 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 59
Geltung ab 31.12.2018; FNA: 751-24-6 Kernenergie
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Geltung ab 31.12.2018; FNA: 751-24-6 Kernenergie
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§ 7 Befundung der Röntgenuntersuchung
(1) 1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
- die Röntgenaufnahmen durch
- a)
- zwei Personen gemäß § 2 Absatz 1 oder
- b)
- eine Person gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 und eine Person gemäß § 2 Absatz 1
- 2.
- bei der Befundung die Voraufnahmen, die bei der vorangegangenen Untersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs erstellt worden sind, einbezogen werden.
(2) 1Wenn eine Röntgenaufnahme von mindestens einer Person nach Absatz 1 als auffällig mit Abklärungsbedarf befundet worden ist, hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass
- 1.
- die Röntgenaufnahmen mindestens von den jeweils befundenden Personen nach Absatz 1 gemeinsam abschließend beurteilt werden und
- 2.
- weitere Untersuchungen zur Abklärung des Befundes unter seiner Verantwortung durchgeführt werden können.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung V. v. 21. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 59 m.W.v. 28. Februar 2024
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Frühere Fassungen von § 7 BrKrFrühErkV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.02.2024 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung vom 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 59 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 BrKrFrühErkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BrKrFrühErkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BrKrFrühErkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BrKrFrühErkV Zulässigkeit von Untersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs (vom 28.02.2024)
... von Brustkrebs nur zulässig, wenn die Einhaltung aller Anforderungen nach den §§ 2 bis 8 gewährleistet ist. (3) Die Anforderungen an die Zulässigkeit nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung
V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 59
Artikel 1 1. BrKrFrühErkVÄndV
... gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nur für ein Jahr." 4. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 2 Absatz 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz ...
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