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Artikel 7 - Bürgergeld-Gesetz (BürgerGG k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 1012) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 25d Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 werden die Wörter „Aufwandsentschädigungen nach § 1835a" durch die Wörter „Aufwandspauschalen nach § 1878" ersetzt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Die folgenden Nummern 4 bis 7 werden angefügt:
- „4.
- Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
- 5.
- Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
- 6.
- Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3.000 Euro kalenderjährlich nicht übersteigen und
- 7.
- Erbschaften."
- 2.
- § 25f wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „und 9" durch die Angabe „, 9 und 10" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird jeweils die Angabe „20 Prozent" durch die Angabe „35 Prozent" ersetzt.
- 3.
- In § 27a Satz 2 werden nach den Wörtern „des Dritten Kapitels" die Wörter „und die §§ 134 und 140" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 7 Bürgergeld-Gesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 BürgerGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BürgerGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
28. KOV-Anpassungsverordnung (28. KOV-AnpV)
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 165
Artikel 1 28. KOV-AnpV Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14 wird die ...
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