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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.05.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 7 - Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)
V. v. 13.01.2021 BAnz AT 13.01.2021 V1; aufgehoben durch § 14 V. v. 12.05.2021 BAnz AT 12.05.2021 V1
Geltung ab 14.01.2021; FNA: 2126-13-25 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 14.01.2021; FNA: 2126-13-25 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 7 Auskunftspflicht der Beförderer
(1) Beförderer haben die bei ihnen vorhandenen Daten zu Personen, die sie aus einem Risikogebiet befördert haben, bis zu 30 Tage nach Ankunft der einreisenden Personen der zuständigen Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes auf deren Anforderung zu übermitteln; dies gilt für elektronisch gespeicherte Daten zur Identifikation der beförderten Personen, deren Kontaktdaten sowie für Passagierlisten und Sitzpläne.
(2) Beförderer sind verpflichtet, gegenüber dem Robert Koch-Institut eine für Rückfragen der zuständigen Gesundheitsämter oder der sonstigen vom Land als zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes bestimmten Stellen erreichbare Kontaktstelle zu benennen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung V. v. 26. März 2021 BAnz AT 26.03.2021 V1 m.W.v. 30. März 2021
Frühere Fassungen von § 7 CoronaEinreiseV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.03.2021 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 26.03.2021 BAnz AT 26.03.2021 V1 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 CoronaEinreiseV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 CoronaEinreiseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CoronaEinreiseV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 CoronaEinreiseV Ordnungswidrigkeiten
... mit Absatz 2 Satz 1, eine Beförderung nicht unterlässt, 8. entgegen § 7 Absatz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 9. entgegen § 7 Absatz 2 eine Kontaktstelle nicht oder nicht rechtzeitig ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 26.03.2021 BAnz AT 26.03.2021 V1
Artikel 1 1. CoronaEinreiseVÄndV Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
... b) In Satz 2 werden die Wörter „im Risikogebiet" gestrichen. 5. In § 7 Absatz 2 werden die Wörter „bis zum 31. Januar 2021" gestrichen. 6. In § 8 ...
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