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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 7 - Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)
V. v. 12.05.2021 BAnz AT 12.05.2021 V1; aufgehoben durch § 14 V. v. 30.07.2021 BAnz AT 30.07.2021 V1
Geltung ab 13.05.2021; FNA: 2126-13-29 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 13.05.2021; FNA: 2126-13-29 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 7 Vorlage- und Übermittlungspflichten
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Erfolgt die Einreise mittels eines Beförderers, sind diesem vor der Beförderung folgende Nachweise auf dessen Anforderung hin zum Zwecke der Überprüfung vorzulegen:
- 1.
- bei Einreisen aus einem Risikogebiet die Bestätigung der erfolgreich durchgeführten digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 3 Absatz 2 und
- 2.
- bei Einreisen aus einem Hochinzidenzgebiet, einem Virusvariantengebiet oder auf dem Luftweg ein Testnachweis, oder bei Einreisen aus einem Hochinzidenzgebiet oder auf dem Luftweg ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis.
(2) 1Bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland sind folgende Nachweise mitzuführen und der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auf deren Anforderung zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vorzulegen:
- 1.
- bei Einreisen mit Voraufenthalt in einem Risikogebiet die Bestätigung der erfolgreich durchgeführten digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 3 Absatz 2 und
- 2.
- bei Einreisen aus einem Hochinzidenzgebiet, einem Virusvariantengebiet oder auf dem Luftweg ein Testnachweis, oder bei Einreisen aus einem Hochinzidenzgebiet oder auf dem Luftweg ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis.
(3) 1Im Fall des § 3 Absatz 2 ist die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung zum Zwecke der Kontrolle und Überlassung an die zuständige Behörde auf Anforderung auszuhändigen an:
- 1.
- den Beförderer, sofern die Einreise unter Inanspruchnahme eines Beförderers aus einem Schengen-Staat erfolgt, oder
- 2.
- ansonsten die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde.
(4) 1Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, haben, wenn sie nach § 3 zu einer Anmeldung verpflichtet sind, folgenden Nachweis unverzüglich nach dessen Vorliegen durch Nutzung des Einreiseportals an die zuständige Behörde zu übermitteln:
- 1.
- einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis, oder
- 2.
- einen Testnachweis nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder § 5
Zitierungen von § 7 CoronaEinreiseV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 CoronaEinreiseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CoronaEinreiseV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 CoronaEinreiseV Absonderungspflicht (vom 28.07.2021)
... getestete Personen, wenn diese den Genesenennachweis, den Impfnachweis oder den Testnachweis nach § 7 Absatz 4 Satz 1 an die zuständige Behörde übermitteln. Bei Personen, die sich zu einem ...
§ 13 CoronaEinreiseV Ordnungswidrigkeiten
... 4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 Besuch empfängt, 5. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 6. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bei einer Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet einen dort genannten ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 7. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 eine Ersatzmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, 8. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 eine digitale Einreiseanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 9. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
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