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§ 7 - Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)

V. v. 30.07.2021 BAnz AT 30.07.2021 V1; aufgehoben durch § 14 V. v. 28.09.2021 BAnz AT 29.09.2021 V1
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 2126-13-32 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen

§ 7 Vorlage- und Übermittlungspflichten



(1) 1Erfolgt die Einreise mittels eines Beförderers, sind diesem vor der Beförderung folgende Nachweise auf dessen Anforderung hin zum Zwecke der Überprüfung vorzulegen:

1.
bei Einreisen aus einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet die Bestätigung der erfolgreich durchgeführten digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 3 Absatz 2 und

2.
bei Einreisen

a)
aus einem Virusvariantengebiet ein Testnachweis oder

b)
aus einem Hochrisikogebiet oder bei allen sonstigen Einreisen auf dem Luftweg ein Testnachweis, ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis.

2Im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr oder im grenzüberschreitenden Kurzstreckenseeverkehr kann die Vorlage abweichend von Satz 1 auch noch während der Beförderung erfolgen. 3Das Vorliegen einer Ausnahme von § 3 Absatz 1 oder § 5 ist auf Verlangen des Beförderers glaubhaft zu machen.

(2) 1Bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland sind folgende Nachweise mitzuführen und der zuständigen Behörde oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auf deren Anforderung zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vorzulegen:

1.
bei Einreisen mit Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet die Bestätigung der erfolgreich durchgeführten digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 3 Absatz 2 und

2.
bei Einreisen

a)
aus einem Virusvariantengebiet ein Testnachweis oder

b)
aus allen sonstigen Gebieten ein Testnachweis, ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis.

2Das Vorliegen einer Ausnahme von § 3 Absatz 1 oder § 5 ist auf Verlangen der zuständigen Behörde oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde glaubhaft zu machen. 3Für Personen, die zum Zwecke einer Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, kann auch der Arbeitgeber oder ein sonstiger Dritter den Nachweis nach Satz 1 erbringen. 4Bei einer Einreise aus einem Schengen-Staat erfolgt die Anforderung der Vorlage der Nachweise stichprobenhaft anlässlich grenzpolizeilicher Aufgabenwahrnehmung. 5Bei einer Einreise, die nicht aus einem Schengen-Staat erfolgt, erfolgt die Anforderung im Rahmen der Einreisekontrolle.

(3) 1Im Fall des § 3 Absatz 2 ist die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung zum Zwecke der Kontrolle und Überlassung an die zuständige Behörde auf Anforderung auszuhändigen an:

1.
den Beförderer, sofern die Einreise unter Inanspruchnahme eines Beförderers aus einem Schengen-Staat erfolgt, oder

2.
ansonsten die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde.

2Sofern eine Anforderung nach Satz 1 im Rahmen der Einreise nicht erfolgt ist, ist spätestens 24 Stunden nach Einreise entweder eine digitale Einreiseanmeldung nachzuholen oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung an die zuständige Behörde zu übermitteln.

(4) 1Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, haben, wenn sie nach § 3 zu einer Anmeldung verpflichtet sind, nach dessen Vorliegen einen Genesenennachweis, einen Impfnachweis oder einen Testnachweis nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 durch Nutzung des Einreiseportals an die zuständige Behörde zu übermitteln. 2Für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, gilt Satz 1 in den Fällen des § 4 Absatz 2 Satz 5 Halbsatz 2 entsprechend. 3Für Personen, die zum Zwecke einer Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, kann auch der Arbeitgeber oder ein sonstiger Dritter den Nachweis nach Satz 1 oder Satz 2 erbringen.



 

Zitierungen von § 7 CoronaEinreiseV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 CoronaEinreiseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CoronaEinreiseV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 CoronaEinreiseV Absonderungspflicht
... getestete Personen, wenn diese den Genesenennachweis, den Impfnachweis oder den Testnachweis nach § 7 Absatz 4 Satz 1 an die zuständige Behörde übermitteln. Im Fall der Übermittlung ...
§ 13 CoronaEinreiseV Ordnungswidrigkeiten
...  4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 Besuch empfängt, 5. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 6. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 eine Ersatzmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, 7. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 eine digitale Einreiseanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...