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§ 7 - Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 14.05.2024; FNA: 772-10 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Geltung ab 14.05.2024; FNA: 772-10 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 7 Beschränkte Verantwortlichkeit
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Artikel 4 bis 8 der Verordnung (EU) 2022/2065 gelten für alle Diensteanbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.
(2) 1Diensteanbieter, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen, dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,
- 1.
- vor Gewährung des Zugangs
- a)
- die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung) oder
- b)
- die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder
- 2.
- das Anbieten des Dienstes dauerhaft einzustellen.
(3) 1Haften Diensteanbieter nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 nicht, so können sie auch nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind auf Diensteanbieter auch dann anzuwenden, wenn der Dienst unentgeltlich oder durch eine öffentliche Stelle erbracht wird.
Zitierungen von § 7 DDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 DDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 DDG Anspruch auf Sperrung bei Rechtsverletzung
... des Diensteanbieters nach den Artikeln 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 und des § 7 ...
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