(1)
1Die von einem schweizerischen Vollstreckungshilfeersuchen betroffene Person kann gegen die Bewilligung der Vollstreckung einer schweizerischen Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Bewilligung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bewilligungsbehörde Einspruch einlegen.
2Die
§§ 297 bis 300 und
302 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel sowie die
§§ 42 bis 47 der Strafprozessordnung über Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten entsprechend.
(2) 1Ist der Einspruch gegen die Bewilligung der Vollstreckung nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Bewilligungsbehörde als unzulässig. 2Gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Einspruchs kann die betroffene Person innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bewilligungsbehörde einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
(3) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Bewilligungsbehörde, ob sie ihre Bewilligung der Vollstreckung aufrechterhält oder ob sie dem Einspruch abhilft.
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Gesetz zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit
G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365, 2024 I Nr. 165