§ 7 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 7 Preisaushang


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für den nach § 32 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes vorgeschriebenen Aushang ist das Muster nach Anlage 4 zu verwenden.

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Zitierungen von § 7 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 DV-FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DV-FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 4 DV-FahrlG (zu § 7) Preisaushang nach § 32 des Fahrlehrergesetzes


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