(1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:
- 1.
- die Version des Dateiformates PDF;
- 2.
- die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;
- 3.
- die nach § 6 zulässigen physischen Datenträger;
- 4.
- die Einzelheiten zur Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur an oder in elektronischen Dokumenten.
(2) Die technischen Anforderungen können mit einer Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum versehen werden.
§ 2 DokErstÜbV Erstellung elektronischer Dokumente ... durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF/A zu erstellen. Das Dateiformat muss der nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Version entsprechen. (2) Wird ein elektronisches Dokument ... Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, muss diese den nach § 7 Absatz 1 Nummer 4 bekanntgemachten Vorgaben entsprechen. An oder in jedem elektronischen Dokument, das ...
§ 6 DokErstÜbV Ersatzmaßnahmen (vom 17.07.2024) ... auch auf andere Weise, etwa in Papierform oder auf einem physischen Datenträger nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 , zulässig. Auf Anforderung ist die elektronische Fassung des Dokuments oder ... eingehalten werden, so ist die Übermittlung auch auf einem physischen Datenträger nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 ...
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234