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§ 7 - Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung (DokErstÜbV)

§ 7 Bekanntmachung technischer Anforderungen



(1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:

1.
die Version des Dateiformates PDF;

2.
die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;

3.
die nach § 6 zulässigen physischen Datenträger;

4.
die Einzelheiten zur Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur an oder in elektronischen Dokumenten.

(2) Die technischen Anforderungen können mit einer Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum versehen werden.



 

Zitierungen von § 7 DokErstÜbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 DokErstÜbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DokErstÜbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 DokErstÜbV Erstellung elektronischer Dokumente
... durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF/A zu erstellen. Das Dateiformat muss der nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Version entsprechen. (2) Wird ein elektronisches Dokument ... Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, muss diese den nach § 7 Absatz 1 Nummer 4 bekanntgemachten Vorgaben entsprechen. An oder in jedem elektronischen Dokument, das ...
§ 3 DokErstÜbV Übermittlung elektronischer Dokumente
... Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz beigefügt werden, der den nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien ...
§ 4 DokErstÜbV Übermittlung von Ermittlungsvorgängen (vom 01.07.2021)
... maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML übermittelt werden, der den nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht. Dieser Datensatz soll auch ...
§ 6 DokErstÜbV Ersatzmaßnahmen (vom 17.07.2024)
... auch auf andere Weise, etwa in Papierform oder auf einem physischen Datenträger nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 , zulässig. Auf Anforderung ist die elektronische Fassung des Dokuments oder ... eingehalten werden, so ist die Übermittlung auch auf einem physischen Datenträger nach § 7 Absatz 1 Nummer 3  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Artikel 40 JusWeDigG Änderung der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung
... eingehalten werden, so ist die Übermittlung auch auf einem physischen Datenträger nach § 7 Absatz 1 Nummer 3  ...