§ 7 - Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung (EPSPV)

§ 7 Prüfungstermine und Prüfungsorte



(1) Prüfungen sollen mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden.

(2) 1Der Leiter der Prüfungskommission setzt im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Prüfungskommission die Prüfungstermine und -orte fest und gibt diese mindestens einen Monat vor Prüfungsbeginn den zugelassenen Prüflingen schriftlich oder elektronisch bekannt. 2Dabei unterrichtet er die Prüflinge auch über den Ablauf der Prüfung.



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