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§ 7 - Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung (EPSV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077 (Nr. 45)
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-20 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-20 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 7 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt
- 1.
- durch schriftlichen oder elektronischen Verzicht des Prüfsachverständigen gegenüber der zuständigen Behörde,
- 2.
- mit der Vollendung des 70. Lebensjahres des Prüfsachverständigen oder
- 3.
- mit dem Ablauf der Geltungsdauer der Anerkennung.
(2) Die zuständige Behörde kann die Anerkennung zurücknehmen, wenn bei der Erteilung der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hat.
(3) 1Die zuständige Behörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn der Prüfsachverständige
- 1.
- die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt,
- 2.
- nicht über einen Versicherungsschutz gemäß § 16 verfügt oder
- 3.
- gegen eine Pflicht nach den §§ 14 bis 23 wiederholt oder gröblich verstoßen hat oder gegen mehrere Pflichten nach den §§ 14 bis 23 verstoßen hat.
(5) Der Anerkennungsbescheid ist unverzüglich an die zuständige Behörde zurückzugeben, wenn die Anerkennung erloschen ist, zurückgenommen oder widerrufen wird.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/7_EPSV.htm