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§ 7 - ESVG-Datenübermittlungsverordnung (ESVGDüV)

§ 7 Übermittlung von nach der Viehverkehrsverordnung erhobenen und gespeicherten Daten



Die in § 3 Absatz 2 Nummer 2 genannten Behörden haben folgende Daten von Tierhaltungen oder Betrieben, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten, nach § 26 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung in Verbindung mit Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11) geändert worden ist, zu übermitteln:

1.
Name und Anschrift der Tierhaltung oder des Betriebs,

2.
Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihre Nutzungsart und ihren Standort, bezogen auf die jeweilige Tierart.



 

Zitierungen von § 7 ESVGDüV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ESVGDüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ESVGDüV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ESVGDüV Zweck und Anwendungsbereich
...  (2) Die Übermittlung der Daten nach den §§ 5 bis 9 dieser Verordnung erfolgt nur auf Anforderung der jeweils zur Datenanforderung berechtigten ...
§ 3 ESVGDüV Zur Datenübermittlung verpflichtete Behörden
... Zur Übermittlung der in den §§ 5 bis 9 dieser Verordnung genannten Daten sind die nach Absatz 2 jeweils datenerhebenden und ... des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zuständig sind, 2. im Fall der in § 7 genannten Daten die Behörden, die für die Anzeige und Registrierung nach § 26 der ...