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§ 7 - Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (ESiV)

§ 7 Erweiterung des geografischen Tätigkeitsgebiets



(1) 1Wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Erweiterung des geografischen Tätigkeitsgebiets beabsichtigt, hat es die Änderung der Sicherheitsbescheinigung zu beantragen. 2Mit dem Antrag sind die Nachweise nach § 4 bezogen auf das zusätzliche geografische Tätigkeitsgebiet einzureichen.

(2) Eine Erweiterung des geografischen Tätigkeitsgebiets liegt nicht vor, wenn

1.
das Eisenbahnverkehrsunternehmen beabsichtigt, am Eisenbahnbetrieb bis in Bahnhöfe von Grenzbetriebsstrecken benachbarter Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit ähnlichen Netzmerkmalen und ähnlichen Betriebsvorschriften teilzunehmen, und

2.
das Einvernehmen mit den zuständigen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellt worden ist oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Nachbarstaat besteht.

 
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