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§ 7 - EU-Energiekrisenbeitragsgesetz (EU-EnergieKBG)
Artikel 40 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2325 (Nr. 51)
Geltung ab 21.12.2022; FNA: 610-6-21 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 21.12.2022; FNA: 610-6-21 Allgemeines Steuerrecht
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§ 7 Festsetzung
(1) 1Das Unternehmen hat für das betroffene Wirtschaftsjahr des Besteuerungszeitraums nach § 3 eine Steuererklärung nach amtlichem Vordruck zu übermitteln, in der der EU-Energiekrisenbeitrag selbst zu berechnen ist (Steueranmeldung). 2Die Steuer ist bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Steuererklärung für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung des betroffenen Kalenderjahres anzumelden. 3Ändert sich die Bemessungsgrundlage nach § 4 Absatz 1, ist unverzüglich eine geänderte Steueranmeldung abzugeben.
(2) 1Der EU-Energiekrisenbeitrag ist am zehnten Tag nach Abgabe der Anmeldung fällig und bis dahin zu entrichten. 2Wird der EU-Energiekrisenbeitrag abweichend von der Steueranmeldung nach § 155 der Abgabenordnung höher festgesetzt, ist der Unterschiedsbetrag einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und bis dahin zu entrichten. 3Wird der EU-Energiekrisenbeitrag auf Grund unterbliebener Abgabe einer Anmeldung nach § 155 in Verbindung mit § 167 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung festgesetzt, so ist der EU-Energiekrisenbeitrag einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und bis dahin zu entrichten.
(3) 1Bei der Anmeldung oder Festsetzung des EU-Energiekrisenbeitrags sind die nach § 4 maßgeblichen Gewinne so zu berücksichtigen, wie sie bei der Festsetzung der Einkommen- oder der Körperschaftsteuer oder der gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung der Jahre 2018 bis 2024 zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend. 2Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Festsetzung nur insoweit abweichend von Satz 1 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung eines maßgeblichen Steuer- oder Feststellungsbescheids ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer oder des festzustellenden Betrags unterbleibt.
(4) 1Auf Anforderung des Bundeszentralamtes für Steuern teilen die jeweils zuständigen Landesfinanzbehörden Daten zur Prüfung der Steuerpflicht und die für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage des EU-Energiekrisenbeitrags maßgeblichen Daten mit. 2Wird eine für die Bestimmung des EU-Energiekrisenbeitrags maßgebliche Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder eine gesonderte Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung nach der Datenübermittlung nach Satz 1 aufgehoben oder geändert, sind dem Bundeszentralamt für Steuern die nunmehr maßgeblichen Daten unaufgefordert mitzuteilen.
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