Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025

§ 7 - Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV)

§ 7 Anforderungen an Technologien und Konfigurationen für das Zusammenwirken mit Anbietern von digitalen Diensten und mit Abruf- und Darstellungssoftware


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der anerkannte Dienst zur Einwilligungsverwaltung verwendet Technologien und Konfigurationen, die es ermöglichen, dass

1.
Anbieter von digitalen Diensten und Abruf- und Darstellungssoftware erkennen können, dass der Endnutzer den Dienst zur Einwilligungsverwaltung nutzt und dass dieser nach Teil 3 anerkannt ist,

2.
Anbieter von digitalen Diensten ihre Nachfragen einer Einwilligung nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes über ihn senden können und

3.
Anbieter von digitalen Diensten, die eine Einwilligung nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes über ihn nachgefragt haben, prüfen können, ob Einstellungen der Endnutzer verwaltet werden.

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Zitierungen von § 7 EinwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EinwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 EinwV Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten zur Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung
...  3. mit dem anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung zur Umsetzung der Vorgaben des § 7 zusammenwirken und 4. dem anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung die nach den ...


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