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§ 7 - Elektromaschinenbauermeisterverordnung (ElektroMbMstrV)
Artikel 1 V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 62
Geltung ab 01.03.2024; FNA: 7110-3-213 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.03.2024; FNA: 7110-3-213 Handwerk im Allgemeinen
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§ 7 Situationsaufgabe
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Elektromaschinenbauer-Handwerk.
(2) 1Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt. 2Als Bestandteil der Situationsaufgabe hat der Prüfling folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
- 1.
- im Bereich Elektrotechnik
- a)
- eine Fehler- und Störungssuche an einer elektrischen Anlage durchführen und die Ergebnisse der Überprüfung dokumentieren,
- b)
- auf Grundlage der Tätigkeiten nach Buchstabe a Fehler und Störungen an der elektrischen Anlage beseitigen,
- c)
- eine elektrische Anlage in Betrieb nehmen sowie
- d)
- sicherheitstechnische Überprüfungen und Messungen an einer elektrischen Anlage durchführen und protokollieren sowie Ergebnisse beurteilen und
- 2.
- im Bereich Automatisierungstechnik
- a)
- eine Fehler- und Störungssuche an einer automatisierten Anlage durchführen und die Ergebnisse der Überprüfung dokumentieren,
- b)
- auf Grundlage der Tätigkeiten nach Buchstabe a Fehler und Störungen an der automatisierten Anlage beseitigen,
- c)
- eine automatisierte Anlage in Betrieb nehmen sowie
- d)
- die sicherheitstechnischen Überprüfungen und Messungen an einer automatisierten Anlage durchführen und protokollieren sowie die Ergebnisse beurteilen.
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling insgesamt 8 Stunden zur Verfügung.
(4) 1Jede Prüfungsleistung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 2 wird gesondert bewertet. 2Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Prüfungsleistungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 2.
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Zitierungen von § 7 ElektroMbMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ElektroMbMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ElektroMbMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 ElektroMbMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... darauf bezogenes Fachgespräch nach § 6 sowie 2. eine Situationsaufgabe nach § 7 ...
§ 13 ElektroMbMstrV Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II
... im Fachgespräch nach § 6, 2. in der Situationsaufgabe Tätigkeiten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3. im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebes im ...
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