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§ 7 - Eurojust-Gesetz (EJG)
Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010 (Nr. 45)
Geltung ab 12.12.2019; FNA: 319-119 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 12.12.2019; FNA: 319-119 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 7 Informationsaustausch nach Artikel 21 der Eurojust-Verordnung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für den Informationsaustausch der zuständigen deutschen Stellen mit dem nationalen Mitglied, der sich nach Artikel 21 der Eurojust-Verordnung richtet, gilt ergänzend:
- 1.
- Straftaten gemäß Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a der Eurojust-Verordnung sind solche, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens sechs Jahren bedroht sind, wobei Schärfungen für besonders schwere Fälle und Milderungen für minder schwere Fälle zu berücksichtigen sind;
- 2.
- die Übermittlung von Informationen erfolgt in der Regel durch die sachleitende Staatsanwaltschaft; die Übermittlung kann über die zuständige Eurojust-Anlaufstelle oder das Bundesamt für Justiz erfolgen, das die erhaltenen Daten zu Zwecken der Übermittlung nur nach Maßgabe einer nach § 6 zu erlassenden Rechtsverordnung speichern darf.
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Zitierungen von § 7 EJG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EJG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EJG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Eurojust-Verordnung
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010
Artikel 3 EurojustVODG Änderung anderer Rechtsvorschriften
... „nach § 12 Absatz 2 des Eurojust-Gesetzes" und die Wörter „nach § 7 Absatz 1 des Eurojust-Gesetzes " durch die Wörter „nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1727 des ...
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