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§ 7 - Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung (FZulBV)
V. v. 30.01.2020 BGBl. I S. 118, 1954 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 122
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 610-6-19-1 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.08.2020; FNA: 610-6-19-1 Allgemeines Steuerrecht
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§ 7 Datenübermittlung
(1) 1Für die weitere Bearbeitung des Antrags auf Forschungszulage nach § 5 des Gesetzes sowie zum Zwecke der Erfolgskontrolle, Evaluierung und Gesetzesfolgenabschätzung übermittelt die Bescheinigungsstelle Daten aus dem Bescheinigungsverfahren an die Finanzverwaltung. 2In den Fällen nach § 5 Absatz 4 erfolgt eine Datenübermittlung an das zuständige Finanzamt nur, wenn der Antragsteller für weitere in demselben Zeitraum durchgeführte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eine Bescheinigung nach § 5 Absatz 1 erhalten hat und die Datenübermittlung zur Erfüllung der Aufgaben der Finanzverwaltung erforderlich ist.
(2) 1Zum Zwecke weiterer Datenanalysen (§ 16a des Gesetzes) sowie zum Zwecke der Evaluierung (§ 17 des Gesetzes) verarbeitet die zuständige Stelle oder auf Anweisung der zuständigen Stelle die Bescheinigungsstelle die von den Antragstellern erhobenen Einzelangaben. 2Auf die Angaben nach Satz 1, einschließlich der jeweiligen Entscheidung über den betreffenden Antrag, sowie auf die Daten der Geschäftsstatistik nach § 6 sind die §§ 16a und 17 Absatz 2 des Gesetzes anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 14 Absatz 1 des Forschungszulagengesetzes V. v. 12. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 122 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 7 FZulBV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 (17.04.2024) | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 14 Absatz 1 des Forschungszulagengesetzes vom 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 122 |
aktuell vorher | 01.01.2020 (17.06.2022) | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung vom 26.04.2022 BGBl. I S. 850 |
aktuell | vor 01.01.2020 (17.06.2022) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 FZulBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FZulBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FZulBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 FZulBV Geschäftsstatistik (vom 01.01.2020)
... Stelle, den für die Evaluierung beziehungsweise für die Durchführung der in § 7 Absatz 3 genannten Erhebungen zuständigen Stellen mit. (4) Zum Zwecke der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung
V. v. 26.04.2022 BGBl. I S. 850
Artikel 1 1. FZulBVÄndV
... durch das Wort „Bescheinigungsstelle" ersetzt. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ...
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