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Artikel 7 - Fahrgastrechteverordnung (Verordnung (EU) 2021/782 k.a.Abk.)
ABl. L 172, 17.05.2021, S. 1
Geltung ab 07.06.2023, abweichend siehe Artikel 41; FNA: 07.20.30.30
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Geltung ab 07.06.2023, abweichend siehe Artikel 41; FNA: 07.20.30.30
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Artikel 7 Ausschluss des Rechtsverzichts und der Rechtsbeschränkung
Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Verpflichtungen gegenüber Fahrgästen gemäß dieser Verordnung dürfen - insbesondere durch abweichende oder einschränkende Bestimmungen im Beförderungsvertrag - nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Vertragsbedingungen, die direkt oder indirekt vorgeben, dass die Rechte gemäß dieser Verordnung aufgehoben oder eingeschränkt werden oder davon abgewichen wird, sind für die Fahrgäste nicht verbindlich.
(2) Die Eisenbahnunternehmen, Reiseveranstalter oder Fahrkartenverkäufer können Vertragsbedingungen anbieten, die für den Fahrgast günstiger sind als die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen.
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Zitierungen von Artikel 7 Fahrgastrechteverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 Verordnung (EU) 2021/782 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Verordnung (EU) 2021/782 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
ANHANG IV Verordnung (EU) 2021/782 ENTSPRECHUNGSTABELLE
... 6 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 7 Artikel 8 ...
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