§ 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch
Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 204 Euro, für dritte Kinder 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235 Euro."
- 2.
- In Absatz 2 wird die Angabe „194 Euro" durch die Angabe „204 Euro" ersetzt.
G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
Artikel 1 StaFamG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt ...