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§ 7 - Finanzstabilitätsdatenerhebungsverordnung (FinStabDEV)
V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 110, 1165 (Nr. 4)
Geltung ab 03.02.2021; FNA: 7610-18-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 03.02.2021; FNA: 7610-18-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 7 Befugnis zur Überprüfung
(1) 1Die Deutsche Bundesbank ist befugt, auch ohne besonderen Anlass, die Richtigkeit und Qualität der übermittelten Daten zu überprüfen. 2Die Befugnis nach Satz 1 umfasst auch das Recht, für Zwecke einer Plausibilitätsprüfung von den Mitteilungspflichtigen
- 1.
- die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,
- 2.
- die Bücher und Unterlagen der Mitteilungspflichtigen zu überprüfen,
- 3.
- Kopien und Auszüge aus diesen Büchern und Unterlagen anzufertigen,
- 4.
- schriftliche oder mündliche Erläuterungen zu verlangen und
- 5.
- zu diesem Zweck die Geschäftsräume der Mitteilungspflichtigen innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten.
(2) Soweit erforderlich, kann die Deutsche Bundesbank die gemeldeten Daten an den Mitteilungspflichtigen zur Überprüfung zurückmelden.
(3) 1Die Überprüfung nach Absatz 1 ist von der Deutschen Bundesbank so zu gestalten, dass sie nicht zur Identifizierung oder Identifizierbarkeit der Person eines Darlehensnehmers oder anderer natürlicher Personen führt. 2§ 3 Absatz 1 gilt entsprechend. 3Die Mitteilungspflichtigen haben die Deutsche Bundesbank bei der Einhaltung dieser Vorgabe durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen. 4Hierauf weist die Deutsche Bundesbank die Mitteilungspflichtigen vor einer Überprüfung hin.
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