1Wird die zu prüfende Person nach
§ 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der
§§ 8 und
9 außer Betracht.
2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach
§ 9 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
4Die Ausschlussfrist nach Satz 1 ist nicht für
§ 6 Absatz 6 entsprechende Prüfungsleistungen anzuwenden.