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§ 7 - Forschungszulagengesetz (FZulG)
Artikel 1 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2763 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 610-6-19 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.2020; FNA: 610-6-19 Allgemeines Steuerrecht
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§ 7 Kumulierung mit anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen
(1) Die Forschungszulage kann vorbehaltlich des Absatzes 2 neben anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen für das begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährt werden.
(2) 1Förderfähige Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 bis 4 dürfen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 3 Absatz 5 einbezogen werden, soweit diese im Rahmen anderer Förderungen oder staatlicher Beihilfen gefördert wurden oder werden. 2Dieser Kumulierungsausschluss gilt auch, wenn die anderen Förderungen aus Unionsmitteln stammen.
(3) In den Antrag nach § 5 sind die Angaben aufzunehmen, die für die Feststellung der Voraussetzungen nach Absatz 2 erforderlich sind.
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