Tools:
Update via:
§ 7 - Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
Artikel 2 G. v. 30.07.2004 BGBl. I S. 1950, 1986; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-13 Ausländerrecht
| |
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-13 Ausländerrecht
| |
§ 7 Ausreisepflicht
(1) 1Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen sind ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. 2In dem Bescheid soll die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. 3Außer in dringenden Fällen muss die Frist mindestens einen Monat betragen. 4Wird ein Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt, darf die Abschiebung nicht erfolgen, bevor über den Antrag entschieden wurde.
(2) 1Personen, die ihr Recht nach § 2 Absatz 1 oder ihr Recht nach § 3a Absatz 1 nach § 6 Absatz 1 verloren haben, soll untersagt werden, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. 2Personen, bei denen das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Absatz 4 festgestellt worden ist, kann untersagt werden, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. 3Personen nach Satz 2 soll untersagt werden, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten, wenn ein besonders schwerer Fall, insbesondere ein wiederholtes Vortäuschen des Vorliegens der Voraussetzungen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, vorliegt oder wenn der Aufenthalt dieser Personen die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher Weise beeinträchtigt. 4Bei einer Entscheidung nach den Sätzen 1 bis 3 ist § 6 Absatz 3, 6 und 8 entsprechend anzuwenden. 5Das Verbot nach den Sätzen 1 bis 3 wird von Amts wegen befristet. 6Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auf Grund der auf Tatsachen gestützten Annahme der künftig von einem Aufenthalt der Person innerhalb der Europäischen Union und der Schengen-Staaten ausgehenden Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Absatz 1 überschreiten. 7Die Frist beginnt mit der Ausreise. 8Ein nach angemessener Frist oder nach drei Jahren gestellter Antrag auf Aufhebung oder auf Verkürzung der festgesetzten Frist ist innerhalb von sechs Monaten zu bescheiden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Rückführungsverbesserungsgesetz G. v. 21. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 54 m.W.v. 27. Februar 2024
Anzeige
Frühere Fassungen von § 7 FreizügG/EU
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 FreizügG/EU
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FreizügG/EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FreizügG/EU selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 FreizügG/EU Strafvorschriften (vom 24.11.2020)
... (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 in das Bundesgebiet einreist oder sich darin aufhält. (3) Gegenstände, auf ...
§ 11 FreizügG/EU Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts; Ausnahmen von der Anwendung dieses Gesetzes (vom 27.02.2024)
... mit § 3 Absatz 2 im Bundesgebiet aufgehalten haben, sind die §§ 6 und 7 nicht anzuwenden. Insoweit findet das Aufenthaltsgesetz entsprechende Anwendung. ... oder 4 des Austrittsabkommens erfüllt sind. (12) Die §§ 6 und 7 finden nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 1 des Austrittsabkommens entsprechende Anwendung, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 86
Artikel 1 FreizügG/EUuaÄndG Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
... im Bundesgebiet getroffen werden, und wenn" eingefügt. 8. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ...
Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften
G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1922
Artikel 1 FreizügG/EUuaÄndG Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
... die Wörter „wenn er nicht Arbeitsuchender ist," gestrichen. 5. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ...
Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht
G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 FreizügG/EU-AnpG Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
... ein Aufenthaltsrecht nach § 3a Absatz 1 haben, sind die §§ 6 und 7 nicht anzuwenden. Insoweit findet das Aufenthaltsgesetz entsprechende Anwendung. Auf den ... 2, 3 oder 4 des Austrittsabkommens erfüllt sind. (12) Die §§ 6 und 7 finden nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 1 des Austrittsabkommens entsprechende Anwendung, ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106
Artikel 4 ETIASDGuaEG Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
... durch das Wort „Jahre," ersetzt. 4. In § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 7 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 2 Absatz 7" durch die ... 2 Absatz 7" durch die Angabe „§ 2 Absatz 4" ersetzt. 5. In § 7 Absatz 2 Satz 6 werden nach dem Wort „Einzelfalles" die Wörter „auf Grund der auf Tatsachen ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 2 EUAufhAsylRUG Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
... im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 3 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 6 und 7 sind für Personen nach Satz 1 nicht anzuwenden; insoweit ist das Aufenthaltsgesetz ... eingeräumt wurde. § 3 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 6 und 7 sind für Personen nach Satz 1 nicht anzuwenden; insoweit ist das Aufenthaltsgesetz ... 6 wird Absatz 8 und das Wort persönlich" wird gestrichen. 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Rückführungsverbesserungsgesetz
G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 4 RüfüVG Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
... im Bundesgebiet nach § 3a Absatz 1 haben, entsprechende Anwendung." 3. In § 7 Absatz 2 werden die Sätze 1 bis 4 durch die folgenden Sätze ersetzt: „Personen, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/7_FreizuegG-EU.htm