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§ 7 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

Artikel 1 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-6-33 Beamte
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§ 7 Bestandteile des Auswahlverfahrens, Festlegung ergänzender Bestimmungen



(1) Das Auswahlverfahren besteht aus

1.
einem schriftlichen Teil,

2.
einer Feststellung der körperlichen Leistungsfähigkeit und

3.
einem mündlichen Teil.

(2) Einzelne Abschnitte des Auswahlverfahrens können unterstützt durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(3) 1Das Bundespolizeipräsidium legt bundeseinheitlich in ergänzenden Bestimmungen fest:

1.
die Inhalte der Teile des Auswahlverfahrens,

2.
den Ablauf der einzelnen Teile sowie

3.
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik einschließlich der Mindestpunktzahlen, die für das Bestehen der einzelnen Abschnitte erforderlich sind.

2In der Bewertungs- und Gewichtungssystematik können auch für einzelne Kompetenzbereiche Mindestpunktzahlen festgelegt werden. 3Die Festlegungen können vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil erfolgen. 4Das Bundespolizeipräsidium kann die Bewertungssystematik im laufenden Auswahlverfahren bundeseinheitlich für jeden Teil ändern.

(4) 1Die Bundespolizeiakademie entscheidet bei Vorliegen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes über den Ausschluss der Bewerberin oder des Bewerbers vom Auswahlverfahren. 2Die Betroffenen sind vor der Entscheidung anzuhören.

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Zitierungen von § 7 GBPolVDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBPolVDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 GBPolVDVDV Anwendung der Abschnitte 1 bis 4, Abweichungen
... nach § 15 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben, gelten die §§ 2 bis 8, 10 bis 12 und 14 bis 42 und 45 nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechend. ...