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§ 7 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)

Artikel 2 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3322 (Nr. 60)
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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§ 7 Schriftlicher Teil



1Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus drei Abschnitten, und zwar aus

1.
einem Sprachtest zum Prüfen der Fremdsprachenkenntnisse,

2.
einem Aufsatz sowie

3.
einem Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen.

2Der Test nach Satz 1 Nummer 3 umfasst einen Leistungstest, einen Intelligenztest und einen Persönlichkeitstest.



 

Zitierungen von § 7 GBankDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBankDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 GBankDVDV Bewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen
... Abschnitt des schriftlichen Teils wird gesondert bewertet. Die Tests nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 3 dürfen mit Unterstützung durch Informationstechnik ausgewertet werden. (3) ...