Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 7 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)

B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch B. v. 22.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 64
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
| |

§ 7 Aufgaben des Präsidenten



(1) 1Der Präsident vertritt den Bundestag und regelt seine Geschäfte. 2Er wahrt die Würde und die Rechte des Bundestages, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. 3Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.

(2) 1Dem Präsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Bundestages unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu. 2Der Präsident erläßt im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung eine Hausordnung.

(3) 1Der Präsident schließt die Verträge, die für die Bundestagsverwaltung von erheblicher Bedeutung sind, im Benehmen mit seinen Stellvertretern ab. 2Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes weist der Präsident an.

(4) 1Der Präsident ist die oberste Dienstbehörde der Bundestagsbeamten. 2Er ernennt und stellt die Bundestagsbeamten nach den gesetzlichen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften ein und versetzt sie in den Ruhestand. 3Auch die nichtbeamteten Bediensteten des Bundestages werden von dem Präsidenten eingestellt und entlassen. 4Maßnahmen nach Satz 2 und 3 trifft der Präsident, soweit Beamte des höheren Dienstes oder entsprechend eingestufte Angestellte betroffen sind, im Benehmen mit den stellvertretenden Präsidenten, soweit leitende Beamte (A 16 und höher) oder entsprechend eingestufte Angestellte eingestellt, befördert bzw. höhergestuft werden, mit Zustimmung des Präsidiums.

(5) 1Absatz 4 gilt auch für die dem Wehrbeauftragten beigegebenen Beschäftigten. 2Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 4 erfolgen im Benehmen mit dem Wehrbeauftragten. 3Für die Bestellung, Ernennung, Umsetzung, Versetzung und Zurruhesetzung des Leitenden Beamten ist das Einvernehmen mit dem Wehrbeauftragten erforderlich. 4Der Wehrbeauftragte hat das Recht, für alle Entscheidungen nach Absatz 4 Vorschläge zu unterbreiten.

(6) Ist der Präsident verhindert, vertritt ihn einer seiner Stellvertreter aus der zweitstärksten Fraktion.



 

Zitierungen von § 7 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GO-BT selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Hausordnung des Deutschen Bundestages
neugefasst durch B. v. 27.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 122
Sonstige
Bekanntmachung der geänderten Fassung der Hausordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 30.05.2017 BGBl. I S. 1290
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 12.06.2017 BGBl. I S. 1877
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2598
Hausordnung des Deutschen Bundestages - Vom 7. August 2002 in der Fassung vom 27. April 2023
B. v. 27.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 122
Hausordnung des Deutschen Bundestages - Vom 7. August 2002 in der Fassung vom 29. Juni 2020
B. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1949
 
Zitat in folgenden Normen

Hausordnung des Deutschen Bundestages
neugefasst durch B. v. 27.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 122
§ 1 BTHO Geltungsbereich (vom 16.05.2023)
... Dauer oder vorübergehend unterstehende Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, § 7 Absatz 2 GO-BT ) dienen der parlamentarischen Arbeit. In ihnen übt die Präsidentin oder der ...