Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 7 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

Artikel 1 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 09.09.2010; FNA: 752-6-13 Elektrizität und Gas
| |

§ 7 Netzkopplungsvertrag



(1) 1Netzbetreiber sind verpflichtet, mit Netzbetreibern, mit deren Netzen sie über einen Netzkopplungspunkt verbunden sind, Netzkopplungsverträge abzuschließen. 2Die Regelungen sind so zu gestalten, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Daten oder Informationen gewahrt ist. 3Netzkopplungsverträge müssen mindestens Regelungen zu Folgendem enthalten:

1.
die notwendigen Informationspflichten der Netzbetreiber untereinander zur Abwicklung von Transporten;

2.
die technischen Kriterien des Netzkopplungspunkts, insbesondere Druck, Gasbeschaffenheit und technische Leistung des Netzkopplungspunkts;

3.
den Datenaustausch zwischen den Netzbetreibern;

4.
die Messung und die Bereitstellung der Messergebnisse;

5.
die Nominierung oder alternative Verfahren;

6.
die Bedingungen für die Einstellung oder Reduzierung der Gasbereitstellung oder Gasübernahme.

(2) 1Die Netzbetreiber richten untereinander Netzkopplungskonten an ihren Netzkopplungspunkten ein, die gewährleisten, dass für Stationsstillstandszeiten sowie bei Gasflussrichtungswechsel, minimalem Gasfluss oder Messungenauigkeiten die Transportverträge unterbrechungsfrei erfüllt werden. 2Die Netzkopplungskonten können auch zur Bereitstellung und Entgegennahme von interner Regelenergie genutzt werden. 3Ein Netzkopplungskonto umfasst zumindest drei Stundenmengen der Stationskapazität.



 

Zitierungen von § 7 GasNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 50 GasNZV Festlegungen (vom 29.12.2023)
... Energiewirtschaftsgesetzes treffen: 1. zu den Verträgen nach den §§ 3, 7 und 33 sowie den Geschäftsbedingungen nach § 3 Absatz 6, den §§ 4 und 23c ...