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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.08.2022 aufgehoben
§ 7 - Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV)
V. v. 08.08.2022 BAnz AT 08.08.2022 V1; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 03.10.2022 BAnz AT 03.10.2022 V1
Geltung ab 09.08.2022; FNA: 754-3-7 Energieversorgung
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Geltung ab 09.08.2022; FNA: 754-3-7 Energieversorgung
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§ 7 Transparenz
Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, die folgenden Angaben unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen auf seiner Internetseite monatlich zu veröffentlichen:
- 1.
- die Gasbeschaffungsumlage in Cent je Kilowattstunde,
- 2.
- die Berechnungsgrundlage und -systematik zur Prognose der Gasbeschaffungsumlage einschließlich der Methodik zur Ermittlung der Ausschüttungen,
- 3.
- das Gesamtaufkommen der Gasbeschaffungsumlage,
- 4.
- die aggregierten Prognosewerte für den laufenden Abrechnungsmonat und
- 5.
- den monatlichen Saldo des Umlagekontos, sobald alle für die Veröffentlichung erforderlichen endgültigen Werte für den betreffenden Monat vorliegen.
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/7_GasPrAnpV.htm