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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben

§ 7 - Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV)

Artikel 2 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167, 3180 (Nr. 57); aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 18.08.2017 bis 31.12.2020; FNA: 754-27-8 Energieversorgung
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§ 7 Zuschlagsverfahren



(1) 1Die Bundesnetzagentur führt bei jeder gemeinsamen Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen gemeinsam das folgende Zuschlagsverfahren durch. 2Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. 3Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen, die in einem Verteilernetzausbaugebiet nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 errichtet und nicht an das Höchstspannungsnetz angeschlossen werden, sind abweichend von § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die Zwecke der Gebotsreihung nach Satz 4 die modifizierten Gebotswerte die maßgeblichen Gebotswerte. 4Die Bundesnetzagentur sortiert die Gebote

1.
bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert, und

2.
bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen Gebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten Gebotsmenge; wenn die Gebotswerte und die Gebotsmenge der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich.

5Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wobei für die Zwecke der Höchstwertüberprüfung nach § 33 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes immer der Gebotswert und nicht der modifizierte Gebotswert maßgeblich ist. 6Sie erteilt bei jeder Ausschreibung für beide Energieträger gemeinsam in der Reihenfolge nach Satz 4 allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist (Zuschlagsgrenze). 7Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt.

(2) Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Zuschlagswert.



 

Zitierungen von § 7 GemAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GemAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GemAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GemAV Begriffsbestimmungen
... § 10 zu ermittelnde Aufschlag auf den Gebotswert für die Zwecke der Gebotsreihung nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 bei Geboten für Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen, die in einem ...
§ 8 GemAV Sonderregelungen für das Netzausbaugebiet
... Maßgabe anzuwenden, dass die Bundesnetzagentur in den gemeinsamen Ausschreibungen die nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 sortierten Gebote nur berücksichtigt, bis die Terminobergrenze erstmals durch den Zuschlag zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 9 EEG2021-EG Änderung der EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 werden die Wörter „, nach § 7 der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen " gestrichen. 2. In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 38" die Angabe ... die Angabe „oder § 36d" eingefügt und werden die Wörter „, nach § 7 der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen " gestrichen. 4. In Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 32" die Angabe ...

Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen
V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106
Artikel 2 InnAusVEV Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung
...  a) In den Nummern 1 und 3 werden in Spalte 2 jeweils nach den Wörtern „nach § 7 der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen " ein Komma und die Wörter „nach § 11 der ...

Verordnung zur Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung
V. v. 05.03.2018 BGBl. I S. 224
Artikel 1 AusGebVÄndV Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung
... „nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „, nach § 7 der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen " eingefügt. 2. In Nummer 3 werden nach den Wörtern „nach § 32 ... „nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „, nach § 7 der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen " ...