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§ 7 - Geologiedatengesetz (GeolDG)
§ 7 Wiederherstellungspflicht und Haftung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Nach Abschluss einer geologischen Untersuchung gemäß § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 stellt die zuständige Behörde bei allen durch die Untersuchung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigten Grundstücken den Zustand wieder her, der vor der Durchführung der Untersuchung bestanden hat, es sei denn, dass
- 1.
- die Wiederherstellung des Ausgangszustands ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar ist oder
- 2.
- der Grundstückseigentümer schriftlich oder elektronisch bestätigt hat, dass die Wiederherstellung für ihn nicht von Interesse ist.
(2) 1Der Eigentümer oder der sonstige Nutzungsberechtigte eines durch die Untersuchung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigten Grundstücks haben Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich der Vermögensnachteile, die durch eine geologische Untersuchung nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 entstanden sind, wenn
- 1.
- der Vermögensnachteil durch die Wiederherstellung des Ausgangszustands oder durch eine davon abweichende Wiederherstellung nicht oder nicht ausreichend ausgeglichen worden ist,
- 2.
- die Wiederherstellung des Ausgangszustands ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar ist oder
- 3.
- der Ausgangszustand wegen überwiegender öffentlicher Interessen nicht wiederhergestellt worden ist.
(3) Der Grundstückseigentümer und der sonstige Nutzungsberechtigte haften gegenüber Dritten nicht für Schäden oder sonstige Nachteile, die durch geologische Untersuchungen nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 entstanden sind.
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Zitierungen von § 7 GeolDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GeolDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeolDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 GeolDG Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich
... zur geologischen Landesaufnahme nach § 5 Absatz 1, 2 und 4 sowie nach den §§ 6 und 7 , die Vorschriften zur Übermittlung geologischer Daten nach den §§ 8 bis 16 sowie ...
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