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§ 7 - Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)
Artikel 1 G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 466 (Nr. 13)
Geltung ab 26.04.2019; FNA: 427-1 Gewerblicher Rechtsschutz
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Geltung ab 26.04.2019; FNA: 427-1 Gewerblicher Rechtsschutz
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§ 7 Vernichtung; Herausgabe; Rückruf; Entfernung und Rücknahme vom Markt
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auch in Anspruch nehmen auf
- 1.
- Vernichtung oder Herausgabe der im Besitz oder Eigentum des Rechtsverletzers stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern,
- 2.
- Rückruf des rechtsverletzenden Produkts,
- 3.
- dauerhafte Entfernung der rechtsverletzenden Produkte aus den Vertriebswegen,
- 4.
- Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte oder
- 5.
- Rücknahme der rechtsverletzenden Produkte vom Markt, wenn der Schutz des Geschäftsgeheimnisses hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
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Zitierungen von § 7 GeschGehG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GeschGehG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeschGehG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 GeschGehG Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit
... Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn die Erfüllung im Einzelfall ...
§ 11 GeschGehG Abfindung in Geld
... fahrlässig gehandelt hat, kann zur Abwendung der Ansprüche nach den §§ 6 oder 7 den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses in Geld abfinden, wenn dem Rechtsverletzer durch die ...
§ 12 GeschGehG Haftung des Inhabers eines Unternehmens
... so hat der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 auch gegen den Inhaber des Unternehmens. Für den Anspruch nach § 8 ...
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