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§ 7 - Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)

§ 7 Vernichtung; Herausgabe; Rückruf; Entfernung und Rücknahme vom Markt



Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auch in Anspruch nehmen auf

1.
Vernichtung oder Herausgabe der im Besitz oder Eigentum des Rechtsverletzers stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern,

2.
Rückruf des rechtsverletzenden Produkts,

3.
dauerhafte Entfernung der rechtsverletzenden Produkte aus den Vertriebswegen,

4.
Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte oder

5.
Rücknahme der rechtsverletzenden Produkte vom Markt, wenn der Schutz des Geschäftsgeheimnisses hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

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Zitierungen von § 7 GeschGehG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GeschGehG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeschGehG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 GeschGehG Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit
... Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn die Erfüllung im Einzelfall ...
§ 11 GeschGehG Abfindung in Geld
... fahrlässig gehandelt hat, kann zur Abwendung der Ansprüche nach den §§ 6 oder 7 den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses in Geld abfinden, wenn dem Rechtsverletzer durch die ...
§ 12 GeschGehG Haftung des Inhabers eines Unternehmens
... so hat der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 auch gegen den Inhaber des Unternehmens. Für den Anspruch nach § 8 ...