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§ 7 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)

V. v. 22.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 270
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe § 53; FNA: 2030-8-5-28 Beamte

§ 7 Nachteilsausgleich



(1) 1Schwerbehinderten, diesen gleichgestellte Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, wird auf Antrag im Auswahlverfahren und für die Teilnahme an Leistungsnachweisen und Prüfungen angemessener Nachteilsausgleich gewährt. 2Auf die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs ist vor dem Auswahlverfahren durch die Dienstbehörde und vor jedem Leistungsnachweis und jeder Prüfung durch das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung hinzuweisen. 3Die inhaltlichen Anforderungen des Auswahlverfahrens und der Prüfungen bleiben von Erleichterungen unberührt.

(2) Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen entscheidet

1.
im Auswahlverfahren die Dienstbehörde und

2.
bei Leistungsnachweisen und Prüfungen das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung.

(3) Gewährter Nachteilsausgleich ist aktenkundig zu machen.

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