1Liegen Tatsachen vor, die die bei den in den
§§ 3 bis 6 bestimmten Sachverhalten vorhandenen Anzeichen entkräften, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte, oder dass der Erwerbsvorgang im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht, so besteht keine Pflicht zur Meldung.
2Die Tatsachen, aufgrund derer nach Satz 1 von einer Meldung abgesehen wird, sind nach
§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen.
3Die Dokumentation ist für Zwecke der aufsichtlichen Prüfung aufzubewahren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 13