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§ 7 - Haushaltsgesetz 2018 (HG 2018 k.a.Abk.)
G. v. 12.07.2018 BGBl. I S. 1126 (Nr. 26)
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe § 23; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe § 23; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
§ 7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. 2Das gilt auch für Software, die von Bundesdienststellen erworben worden ist. 3Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.
(3) 1Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rahmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden kann. 2Entsprechendes gilt für Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe.
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Zitierungen von § 7 Haushaltsgesetz 2018
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 HG 2018 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HG 2018 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 HG 2018 Fortgeltung
... 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...
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