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§ 7 - Homöopathische Tierarzneimittel-Registrierungsverordnung (HomTAMRegV)
Artikel 1 V. v. 06.07.2022
BGBl. I S. 1102
(
Nr. 25
)
Geltung ab 19.07.2022; FNA: 2121-54-1
Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
1 weitere Fassung
|
wird in 3 Vorschriften zitiert
§ 6
←
→
§ 8
§ 7 Erlöschen einer Registrierung durch Verzicht
§ 7 wird in
1 Vorschrift zitiert
Hinsichtlich des Erlöschens der Registrierung für ein homöopathisches Tierarzneimittel durch Verzicht gilt
§ 9 Absatz 5 des Tierarzneimittelgesetzes
entsprechend.
§ 6
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Zitierungen von
§ 7 HomTAMRegV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 HomTAMRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HomTAMRegV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 8 HomTAMRegV Information der Öffentlichkeit
... hat die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Registrierung oder den Verzicht nach
§ 7
im Bundesanzeiger bekannt zu ...
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