Tools:
Update via:
§ 7 - Homöopathische Tierarzneimittel-Registrierungsverordnung (HomTAMRegV)
Artikel 1 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102 (Nr. 25)
Geltung ab 19.07.2022; FNA: 2121-54-1 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
|
Geltung ab 19.07.2022; FNA: 2121-54-1 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
|
§ 7 Erlöschen einer Registrierung durch Verzicht
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Hinsichtlich des Erlöschens der Registrierung für ein homöopathisches Tierarzneimittel durch Verzicht gilt § 9 Absatz 5 des Tierarzneimittelgesetzes entsprechend.
Anzeige
Zitierungen von § 7 HomTAMRegV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 HomTAMRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HomTAMRegV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 HomTAMRegV Information der Öffentlichkeit
... hat die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Registrierung oder den Verzicht nach § 7 im Bundesanzeiger bekannt zu ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/7_HomTAMRegV.htm