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§ 7 - Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)

§ 7 Berücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse



(1) Die Berücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse erfolgt

1.
im Vergleichswertverfahren bei Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts insbesondere durch den Ansatz von Vergleichspreisen, Vergleichsfaktoren und Indexreihen,

2.
im Ertragswertverfahren bei Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts insbesondere durch den Ansatz von marktüblich erzielbaren Erträgen und Liegenschaftszinssätzen und

3.
im Sachwertverfahren bei Ermittlung des marktangepassten vorläufigen Verfahrenswerts insbesondere durch den Ansatz von Sachwertfaktoren.

(2) Lassen sich die allgemeinen Wertverhältnisse bei Verwendung der Daten nach Absatz 1 auch durch eine Anpassung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 nicht ausreichend berücksichtigen, ist zur Ermittlung des marktangepassten vorläufigen Verfahrenswerts eine Marktanpassung durch marktübliche Zu- oder Abschläge erforderlich.

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Zitierungen von § 7 ImmoWertV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ImmoWertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ImmoWertV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ImmoWertV Wertermittlungsverfahren; Ermittlung des Verkehrswerts
... vorläufigen Verfahrenswerts und des marktangepassten vorläufigen Verfahrenswerts sind § 7 und § 8 Absatz 2 zu beachten; bei der Ermittlung des Verfahrenswerts ist § 8 Absatz 3 zu ...
§ 24 ImmoWertV Grundlagen des Vergleichswertverfahrens
...  (3) Der marktangepasste vorläufige Vergleichswert entspricht nach Maßgabe des § 7 dem vorläufigen Vergleichswert. (4) Der Vergleichswert ergibt sich aus dem ...
§ 27 ImmoWertV Grundlagen des Ertragswertverfahrens
...  (3) Der marktangepasste vorläufige Ertragswert entspricht nach Maßgabe des § 7 dem vorläufigen Ertragswert. (4) Der Ertragswert ergibt sich aus dem ...
§ 35 ImmoWertV Grundlagen des Sachwertverfahrens
... angepassten Sachwertfaktor im Sinne des § 39. Nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 kann zusätzlich eine Marktanpassung durch marktübliche Zu- oder Abschläge ...
§ 49 ImmoWertV Vergleichswertverfahren für das Erbbaurecht
... marktangepasste vorläufige Vergleichswert des Erbbaurechts entspricht nach Maßgabe des § 7 dem vorläufigen Vergleichswert des Erbbaurechts. (4) Der Vergleichswert des ...
§ 51 ImmoWertV Vergleichswertverfahren für das Erbbaugrundstück
... vorläufige Vergleichswert des Erbbaugrundstücks entspricht nach Maßgabe des § 7 dem vorläufigen Vergleichswert des Erbbaugrundstücks. (4) Der Vergleichswert ...